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Artikel 14 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 14

Artikel XIV. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis kann von jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit eingesehen werden.

Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007236

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