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Artikel 15 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1950

Artikel 15

Artikel XV. Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ergeben sollten, sind, sofern sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen erledigt werden können, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Sollten die Staaten, unter denen ein solcher Streitfall besteht, oder einer von ihnen das Statut des Internationalen Gerichtshofes nicht unterzeichnet oder angenommen haben, so ist der Streitfall nach Wahl der Vertragsstaaten entweder dem ständigen internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10001762

Dokumentnummer

NOR40007237

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