Artikel 14
Artikel XIV. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird ein besonderes Verzeichnis aller Vertragspartner, die das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder gekündigt haben oder ihm beigetreten sind, führen. Dieses Verzeichnis kann von jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, jederzeit eingesehen werden.
Es wird so oft als möglich veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10001762
Dokumentnummer
NOR40007236
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