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Artikel 14 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 14

Außer den in den Artikeln 1, 12 und 13 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Absatz 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,
  2. b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt,
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 8,
  4. d) die Mitteilungen nach Artikel 9,
  5. e) die Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 11 Absatz 1 und 2,
  6. f) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12 Absatz 1 und 2,
  7. g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 13 Absatz 3.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004136

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