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Artikel 7 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag in Kraft, seitdem zwei der in Artikel 6 Abs. 1 erwähnten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem zwei Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt es am sechzigsten Tage seit Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004129

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