vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen über die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Genehmigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1971

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf Monate seit Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

10011419

Dokumentnummer

NOR40004130

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)