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Artikel 14 Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1961

Zum Inkraftreten vgl. Art. 15

Artikel 14

Ausscheiden von Mitgliedstaaten

Jedes Mitglied kann jederzeit nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt seines Beitrittes sein Ausscheiden aus dem Zentrum anzeigen. Eine derartige Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage, an dem sie dem Generaldirektor der UNESCO mitgeteilt wurde, unter der Voraussetzung in Kraft, daß das betreffende Mitglied zu diesem Zeitpunkt seine Beiträge für sämtliche Jahre, in denen es dem Zentrum angehörte, einschließlich des Rechnungsjahres, das auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt, bezahlt hat. Der Generaldirektor der UNESCO hat alle Mitglieder des Zentrums und den Direktor von dieser Kündigung in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118358

alte Dokumentnummer

N7196133731L

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