Zum Inkraftreten vgl. Art. 15
Artikel 14
Ausscheiden von Mitgliedstaaten
Jedes Mitglied kann jederzeit nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt seines Beitrittes sein Ausscheiden aus dem Zentrum anzeigen. Eine derartige Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage, an dem sie dem Generaldirektor der UNESCO mitgeteilt wurde, unter der Voraussetzung in Kraft, daß das betreffende Mitglied zu diesem Zeitpunkt seine Beiträge für sämtliche Jahre, in denen es dem Zentrum angehörte, einschließlich des Rechnungsjahres, das auf den Zeitpunkt der Kündigung folgt, bezahlt hat. Der Generaldirektor der UNESCO hat alle Mitglieder des Zentrums und den Direktor von dieser Kündigung in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Gesetzesnummer
10009258
Dokumentnummer
NOR12118358
alte Dokumentnummer
N7196133731L
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