Artikel 14
DAS RECHT AUF INANSPRUCHNAHME SOZIALER DIENSTE
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Inanspruchnahme sozialer Dienste zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1, Dienste zu fördern oder zu schaffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozialarbeit zum Wohlbefinden und zur Entfaltung des Einzelnen und der Gruppen innerhalb der Gemeinschaft beitragen, wie auch zu ihrer Anpassung an die soziale Umgebung;
2. die Mitwirkung von Einzelpersonen und von freien oder anderen Organisationen bei der Bildung und Aufrechterhaltung dieser Dienste anzuregen.
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