Artikel 13
DAS RECHT AUF SOZIALE UND ÄRZTLICHE HILFE (FÜRSORGE)
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf soziale und ärztliche Hilfe zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
1. sicherzustellen, daß jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit, verschaffen kann, ausreichende Unterstützung gewährt wird und im Falle der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert;
2. sicherzustellen, daß Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, aus diesem Grund nicht in ihren politischen oder sozialen Rechten beeinträchtigt werden;
3. dafür zu sorgen, daß jedermann durch zweckentsprechende öffentliche oder private Einrichtungen die zur Verhütung, Behebung oder Milderung einer persönlichen oder familiären Notlage erforderliche Beratung und persönliche Hilfe erhalten kann;
4. die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien, die. sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, auf der Grundlage der Gleichbehandlung in Übereinstimmung mit den Verpflichtung gen anzuwenden, die sie in dem am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Fürsorgeabkommen (Europäisches Übereinkommen über die soziale und ärztliche Hilfe) übernommen haben.
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