vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 15

DAS RECHT DER KÖRPERLICH ODER GEISTIG BEHINDERTEN AUF BERUFLICHE AUSBILDUNG SOWIE AUF BERUFLICHE UND SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG

Um die wirksame Ausübung des Rechtes der körperlich öder geistig Behinderten auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und Soziale Wiedereingliederung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. geeignete Maßnahmen für die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten zu treffen, erforderlichenfalls unter Einschluß von öffentlichen oder privaten Sondereinrichtungen;

2. geeignete Maßnahmen für die Vermittlung Behinderter auf Arbeitsplätze zu treffen, insbesondere durch die Schaffung von Sondervermittlungsstellen, durch Ermöglichung wettbewerbsgeschützter Beschäftigung und durch Maßnahmen, die den Arbeitgebern einen Anreiz zur Einstellung von Behinderten bieten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)