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Artikel 14 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten teilen einander folgendes mit:

  1. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die im Bereich des Asyls angewandten nationalen Praktiken,
  2. die statistischen Daten hinsichtlich der Anzahl der monatlich ankommenden Asylbewerber und die Aufschlüsselung nach Nationalitäten. Diese Daten sind vierteljährlich an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, das für deren Weiterleitung an die Mitgliedstaaten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen sorgt.

(2) Die Mitgliedstaaten können einander folgendes mitteilen:

  1. allgemeine Informationen über neue Entwicklungen im Bereich der Asylanträge;
  2. allgemeine Informationen über die Situation in den Heimat- oder Herkunftsländern der Asylbewerber.

(3) Wünscht ein Mitgliedstaat, daß die von ihm nach Absatz 2 erteilten Informationen vertraulich behandelt werden, so haben die anderen Mitgliedstaaten dies zu beachten.

Schlagworte

Rechtsvorschrift, Heimatland

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066176

alte Dokumentnummer

N4199748991L

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