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Artikel 13 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 13

(1) In den in Artikel 3 Absatz 7 und den in Artikel 10 genannten Fällen wird ein Asylbewerber gemäß folgenden Modalitäten wiederaufgenommen:

  1. a) der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers muß Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Staat entnehmen kann, daß er gemäß Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 10 zuständig ist;
  2. b) der Staat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muß auf diesen Antrag binnen acht Tagen, nachdem er hiermit befaßt wurde, antworten. Er ist verpflichtet, den Asylbewerber schnellstmöglich und spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem er die Wiederaufnahme akzeptiert hat, wiederaufzunehmen.

(2) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Wiederaufnahme regeln.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066175

alte Dokumentnummer

N4199748990L

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