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Artikel 15 Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Asylantrags

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, die personenbezogenen Informationen, die erforderlich sind, um

  1. den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
  2. die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,
  3. allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nachkommen zu können.

(2) Betreffen dürfen diese Informationen ausschließlich

  1. die Personalien des Asylbewerbers und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort),
  2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),
  3. sonstige zur Identifizierung des Asylbewerbers erforderliche Angaben,
  4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
  5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa,
  6. den Ort der Einreichung des Antrags,
  7. gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren Asylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3) Außerdem kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die der Asylbewerber zur Unterstützung seines Antrags angeführt hat, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaates zu beurteilen, ob er dem Ersuchen Folge leisten kann. Auf jeden Fall ist die Erteilung dieser Auskünfte von der Zustimmung des Asylbewerbers abhängig.

(4) Dieser Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaates und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die von jedem Mitgliedstaat dem in Artikel 18 genannten Ausschuß mitgeteilt werden.

(5) Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Diese Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

  1. den Mitgliedstaat festzustellen, der für Prüfung des Asylantrags zuständig ist,
  2. die Prüfung des Asylantrags vorzunehmen,
  3. alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durchzuführen.

(6) Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und ihre Aktualität. Zeigt sich, daß dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten darüber unverzüglich informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder sie zu löschen.

(7) Ein Asylbewerber hat das Recht, sich die über seine Person ausgetauschten Informationen mitteilen zu lassen, solange sie verfügbar sind; er hat hierfür jeweils einen Antrag zu stellen. Stellt er fest, daß diese Informationen unrichtig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, hat er das Recht auf Berichtigung oder Löschung. Dieses Recht wird gemäß den in Absatz 6 vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.

(8) In jedem betroffenen Mitgliedstaat werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen vermerkt.

(9) Diese Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Zielsetzungen notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.

(10) Die so übermittelten Informationen genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der Empfängerstaat Informationen gleicher Art gewährt.

(11) Soweit die Daten nicht automatisiert, sondern auf sonstige Weise verarbeitet werden, hat jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Sofern ein Mitgliedstaat über eine Stelle von der Art des in Absatz 12 genannten Gremiums verfügt, kann er ihr diese Kontrollaufgaben übertragen.

(12) Wünschen ein oder mehrere Mitgliedstaaten die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Angaben ganz oder teilweise zu speichern, so ist dies nur möglich, wenn die betreffenden Länder Rechtsvorschriften für diese Datenverarbeitung erlassen haben, die die Durchführung der Grundsätze des Straßburger Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 19813 verwirklichen, und wenn sie ein geeignetes nationales Gremium mit der unabhängigen Kontrolle der Behandlung und Verwendung der gemäß diesem Übereinkommen übermittelten Angaben beauftragt haben.

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3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10006026

Dokumentnummer

NOR12066177

alte Dokumentnummer

N4199748992L

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