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Artikel 13 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 13

(1) Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene und bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses Abkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder auf mehrere Leistungen für die gleiche Zeit der Pflichtversicherung erworben oder aufrechterhalten werden.

(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über Kürzung, Ruhen oder Entzug von Leistungen bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen oder Einkünften oder mit einer Erwerbstätigkeit sind auch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erworbenen Leistungen sowie auf die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielten Einkünfte oder ausgeübte Tätigkeit anwendbar. Dies gilt nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083865

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