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Artikel 47 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 47

Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Entschädigungsleistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie bei Verschlimmerung Leistungen von einem Träger eines anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes:

  1. a) Hat die Person nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
  2. b) hat die Person eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates ausgeübt, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083899

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