Artikel 12
Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083864
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