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Artikel 13 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 13

Streitbeilegung

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Rahmenvereinbarung werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Parteien geregelt.

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