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Artikel 12 Militärische Ausbildungszusammenarbeit der Streitkräfte (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2004

Artikel 12

Versicherungen und Sanitätsversorgung

(1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung für körperliche Schädigungen sicher.

(2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.

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