Artikel 13
Büroleiter
Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Instituts in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012213
Dokumentnummer
NOR40251839
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