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Artikel 13 Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 13

Büroleiter

Neben den in Artikel 12 genannten Vorrechten und Befreiungen genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Instituts in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251839

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