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Artikel 12 Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Artikel 12

Beamte des Instituts

(1) Beamte des Instituts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Befreiungen:

  1. (a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Beamte des Instituts sind;
  2. (b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks;
  3. (c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
  4. (d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen, Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Institut für ihre Dienste erhalten. Diese Befreiung gilt auch für Unterstützungen an die Familien der Beamten des Instituts;
  5. (e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
  6. (f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, außer für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass Beamte des Instituts oder ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
  7. (g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für sich selbst und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
  8. (h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen;
  9. (i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, folgendes einzuführen:
  1. (i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit, sowie innerhalb von sechs Monaten danach die notwendigen Ergänzungen dazu;
  2. (ii) ein Kraftfahrzeug alle vier Jahre;
  1. (j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
  2. (k) Zugang zum Arbeitsmarkt für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts.

(2) Beamte des Instituts sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Geldleistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder durch das Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251838

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