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Artikel 12 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

SICHTVERMERKE

Artikel 12

Jeder Staat stellt innerhalb eines Monats nach Erhalt eines entsprechenden Gesuchs dem darin angegebenen bestellten Inspektor die erforderlichen Sichtvermerke für die mehrmalige Ein- und Ausreise und, wenn nötig, Durchreise aus, damit der Inspektor das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates zur Ausübung seiner Funktionen betreten und dort bleiben kann. Alle erforderlichen Sichtvermerke sind mindestens ein Jahr gültig und werden bei Bedarf für die Dauer der Bestellung des Inspektors für die Staaten erneuert.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088615

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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