ERGÄNZENDE ABMACHUNGEN
Artikel 13
a. Weist ein Staat oder gegebenenfalls die Gemeinschaft oder die Organisation darauf hin, daß in Ergänzenden Abmachungen festgelegt werden muß, wie die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden sind, so treffen dieser Staat oder dieser Staat und die Gemeinschaft mit der Organisation solche Ergänzenden Abmachungen innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder, wenn auf die Notwendigkeit solcher Ergänzenden Abmachungen nach Inkrafttreten dieses Protokolls hingewiesen wird, innerhalb von neunzig Tagen, nachdem dieser Hinweis ergangen ist.
b. Bis zum Inkrafttreten etwa notwendiger Ergänzender Abmachungen ist die Organisation berechtigt, die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Gesetzesnummer
20005374
Dokumentnummer
NOR40088616
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