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Artikel 11 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

BESTELLUNG VON INSPEKTOREN DER ORGANISATION

Artikel 11

  1. a. i) Der Generaldirektor notifiziert der Gemeinschaft und den Staaten, wenn der Rat einen Beamten der Organisation zum Inspektor für Sicherungsmaßnahmen bestimmt hat. Sofern die Gemeinschaft den Generaldirektor nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Notifikation davon in Kenntnis setzt, daß sie diesen Beamten als Inspektor für die Staaten ablehnt, gilt dieser als für die Staaten bestellt;
  2. ii) der Generaldirektor unterrichtet die Gemeinschaft und die Staaten unverzüglich, wenn er auf Ersuchen der Gemeinschaft oder von sich aus die Bestellung eines Beamten als Inspektor für die Staaten rückgängig gemacht hat.

b. Die in Abschnitt a vorgesehene Notifikation gilt nach sieben Tagen, nachdem die Organisation sie per Einschreiben an die Gemeinschaft und die Staaten abgesandt hat, als bei der Gemeinschaft und den Staaten eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088614

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