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Artikel 12 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 12

Gehört nach dem Recht eines Vertragsstaates das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) einer Gütergemeinschaft zur Konkursmasse oder wird nach dem Recht eines Vertragsstaates durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Gütergemeinschaft aufgelöst, so gilt dies auch, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht des anderen Vertragsstaates eröffnet wird.

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