Artikel 11
Richtet sich die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zur Konkursmasse danach, ob er der Zwangsvollstreckung unterliegt, so ist hierfür das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befindet. Forderungen und andere Rechte gegen einen Dritten gelten als in dem Vertragsstaat befindlich, in dem der Dritte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Miet- und Pachtrechte an unbeweglichen Sachen sowie für beschränkte dingliche Rechte ist der Ort maßgebend, an dem sich der belastete Vermögensgegenstand befindet.
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