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Artikel 12 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 12

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann.

(2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098696

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