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Artikel 11 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 11

Bekämpfung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098695

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