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Anhang X Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang X

Gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 12

1. Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.

2. Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.

3. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.

4. Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

5. Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei, die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern.

6. Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.

7. In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen verantwortlich.

8. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.

9. Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei um Hilfe ersuchen.

10. Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der Hilfeleistung zu treffen.

Schlagworte

Gesamtkontrolle, Gesamtkoordinierung, Gesamtüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098726

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