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Artikel 12 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 12

Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmungen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145613

alte Dokumentnummer

N9195643531L

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