vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1954

Artikel 11

Alle Fragen betrieblicher oder kommerzieller Natur, die sich aus der Durchführung der Binnenschiffahrt zwischen den beiden vertragschließenden Teilen ergeben, bleiben einer Vereinbarung der beiderseitigen Schiffahrtsunternehmungen überlassen. Solche Vereinbarungen bedürfen zwecks Wahrung der beiderseitigen Interessen der Genehmigung der zuständigen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011294

Dokumentnummer

NOR12145612

alte Dokumentnummer

N9195643530L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)