Artikel 12
Zwecks Erleichterung des Schiffsverkehres in betrieblicher wie auch in kommerzieller Hinsicht können die Schiffahrtsunternehmungen beider vertragschließender Teile auf Grundlage voller Gleichberechtigung Agentien mit der nötigen Anzahl von Bediensteten auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles unter der Bedingung einrichten, daß die territoriale Gesetzgebung gewahrt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
10011294
Dokumentnummer
NOR12145613
alte Dokumentnummer
N9195643531L
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