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ARTIKEL 12 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ARTIKEL 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. Es bleibt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft.

(3) Teilt keine der beiden Vertragsparteien der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege spätestens vor Ablauf von sechs Monaten vor dem Ende der besagten zehn Jahre mit, daß sie das Abkommen als ausgelaufen betrachtet, so wird das Abkommen automatisch für weitere Perioden von zehn Jahren erneuert. Jede Vertragspartei kann, unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Frist, dieses Abkommen bezüglich jeder Zehnjahresperiode nach der im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Zehnjahresperiode beenden.

(4) Investitionen, die während der Geltungsdauer dieses Abkommens vorgenommen worden sind, genießen den Schutz für eine weitere Periode von zehn Jahren.

ZU DIESEM ZWECKE haben die von ihrer jeweiligen Regierung hiezu gehörig bevollmächtigten unterzeichneten Vertreter das gegenständliche Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. April 1985, in sechs Originalausfertigungen, je zwei in Bahasa Malaysia, in deutscher und in englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10006812

Dokumentnummer

NOR12074720

alte Dokumentnummer

N5198619507J

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