ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Bestimmungen oder Regelungen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Gesetzesnummer
10006812
Dokumentnummer
NOR12074719
alte Dokumentnummer
N5198619506J
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