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ARTIKEL 11 Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Bestimmungen oder Regelungen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2022

Gesetzesnummer

10006812

Dokumentnummer

NOR12074719

alte Dokumentnummer

N5198619506J

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