ARTIKEL 11
Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien
(1) Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207298
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