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ARTIKEL 11 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 11

Verkauf über das Internet, durch Telekommunikation oder mithilfe anderer neuer Technologien

(1) Jede Vertragspartei verlangt, dass alle juristischen und natürlichen Personen, die an Transaktionen im Hinblick auf Tabakerzeugnisse mittels Verkaufsformen beteiligt sind, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen, alle einschlägigen Verpflichtungen aus diesem Protokoll erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei prüft ein Verbot des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen mittels Verkaufsformen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder anderen neuen Technologien beruhen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207298

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