ARTIKEL 10
Sicherheits- und Präventivmaßnahmen
(1) Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass alle in Artikel 6 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Umleitung von Tabakerzeugnissen in Kanäle des unerlaubten Handels zu verhindern, unter anderem folgende:
- a) Meldung an die zuständigen Behörden
- i) der grenzüberschreitenden Verbringung von nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bargeldmengen oder von grenzüberschreitenden Sachleistungen und
- ii) aller „verdächtigen Transaktionen“ sowie
- b) Lieferung von Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ausschließlich in Mengen, die im Verhältnis zur Nachfrage nach diesen Erzeugnissen auf dem für den Einzelhandelsverkauf oder die Nutzung vorgesehenen Markt stehen.
(2) Gegebenenfalls verlangt jede Vertragspartei, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und den Zielen des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, dass Zahlungen für Transaktionen, die von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.
(3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass von in Artikel 6 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen vorgenommene Zahlungen für Materialien, die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, ausschließlich in der auf der Rechnung vermerkten Währung und in der Höhe des auf der Rechnung ausgewiesenen Betrags sowie ausschließlich auf rechtmäßigen Zahlungswegen über Finanzinstitute im Hoheitsgebiet des vorgesehenen Marktes gestattet sind und nicht über andere alternative Überweisungssysteme erfolgen dürfen.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jeder Verstoß gegen die Anforderungen dieses Artikels angemessenen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren und wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der Aussetzung oder Aufhebung einer Lizenz, unterliegt.
Schlagworte
Sicherheitsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
20010303
Dokumentnummer
NOR40207297
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