vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Rechtsauskunft - Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1980

Artikel 11

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
  2. b) jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
  3. c) jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde;
  4. d) jede nach Artikel 4 eingegangene Notifikation;
  5. e) jede nach Artikel 5 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
  6. f) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 7;
  7. g) jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung und jede Zurücknahme einer solchen Erklärung;
  8. h) jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 15. März 1978, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR12031959

alte Dokumentnummer

N2198012886T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)