Artikel 10
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
10002497
Dokumentnummer
NOR12031958
alte Dokumentnummer
N2198012885T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)