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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1968

§ 0

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 99/1968

Inkrafttretensdatum

20.03.1968

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft

StF: BGBl. Nr. 99/1968 (NR: GP XI RV 337 AB 384 S. 45 . BR: S. 251.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 1. Juni 1966 in Vaduz unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1967.

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Abschnitt II Ziffer 2 am 20. März 1968 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein

von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom 1. April 1955 über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft durch Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Vergleichen in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen zu ergänzen, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

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