ARTIKEL 11
Artikel 11
Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien
Die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten zu verhindern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)