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Artikel 11 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

ARTIKEL 11

Artikel 11

Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien

Die INTELSAT und die Mitglieder ihres Personals arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten zu verhindern.

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