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Artikel 12 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

ARTIKEL 12

Artikel 12

Ergänzungsabkommen

Die INTELSAT kann mit einzelnen oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder Vertragsparteien sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der INTELSAT zu gewährleisten.

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