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Artikel 10 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 10

Artikel 10

Vorsichtsmaßnahmen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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