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Artikel 11 Genfer Schiedsabk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1930

Artikel 11

Eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens wird durch den Generalsekretär des Völkerbundes allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen nicht zu den Mitgliedern gehörenden Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, übersandt werden.

Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.

Geschehen in Genf, am 26. September 1927 in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist und die in den Archiven des Völkerbundes niedergelegt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR12023867

alte Dokumentnummer

N2193027833S

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