Artikel 11
Eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens wird durch den Generalsekretär des Völkerbundes allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen nicht zu den Mitgliedern gehörenden Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, übersandt werden.
Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen in Genf, am 26. September 1927 in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist und die in den Archiven des Völkerbundes niedergelegt bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10001788
Dokumentnummer
NOR12023867
alte Dokumentnummer
N2193027833S
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