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Artikel 10 Genfer Schiedsabk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1930

Artikel 10

Die Geltung dieses Abkommens erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Kolonien, Protektorate oder Gebiete, die unter der Oberhoheit oder dem Mandat eines der Hohen Vertragschließenden Teile stehen.

Die Ausdehnung auf eine oder mehrere dieser Kolonien, Gebiete oder Protektorate, auf die das seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegte Protokoll über die Schiedsklauseln anwendbar ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Erklärung eines der Hohen Vertragschließenden Teile herbeigeführt werden.

Diese Erklärung tritt drei Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.

Die Hohen Vertragschließenden Teile können jederzeit das Abkommen für alle oder einzelne der oben erwähnten Kolonien, Protektorate oder Gebiete kündigen. Artikel 9 findet auf diese Kündigung Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR12023866

alte Dokumentnummer

N2193027832S

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