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Artikel 11 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 11

(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr durch Bedienstete der österreichischen Eisenbahnen ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle zu versehen.

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