Artikel 11
(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr durch Bedienstete der österreichischen Eisenbahnen ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle zu versehen.
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