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Artikel 12 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 12

(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren sind von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden; Sicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle und der sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht worden ist.

(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren unterliegen der Überwachung durch die Zollbehörden. Unter Überwachung durch die Zollbehörden sind dabei alle Maßnahmen zu verstehen, die von diesen getroffen werden, um zu verhindern, daß der Zollabfertigung unterliegende Waren dieser entzogen werden. Zoll- bzw. Bahnplomben werden von den Zollbehörden anerkannt. Die beteiligten Eisenbahnen sorgen erforderlichenfalls für die Stellung der Waren zur Zollabfertigung und stellen die hiefür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

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